SATZUNG

ESPA-Stiftung

VOM 13.01.2023

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Die Stiftung heißt ESPA.

§ 2

1. Sitz der Stiftung ist die Stadt Liegnitz.
2. Die Stiftung ist auf dem Gebiet der Republik Polen und im Ausland tätig.
3. Die Stiftung kann Zweigniederlassungen errichten.

§ 3

1. Die Stiftung arbeitet nach geltendem Recht der Republik Polen.
2. Die Stiftung orientiert sich in ihrer Tätigkeit an christlichen Werten.

§ 4

1. Die Stiftung kann mit anderen Einrichtungen mit ähnlichen Zielen zusammenarbeiten
und sich mit ihnen verbinden.
2. Die Stiftung darf weitere Gesellschaften gründen, soweit dies zur Ausübung der
Geschäftstätigkeit erforderlich ist.

ZIELE UND MASSNAHMEN

§ 5

Die Ziele der Stiftung sind:
1. Sozialhilfe, einschließlich Hilfen für Familien und Menschen in einer schwierigen
Lebenssituation, und Aktivitäten, die darauf abzielen, die Lebensumstände dieser
Familien und Menschen zu verbessern;
2. Unterstützung des Familien- und Pflegesystems;
3. Aktivitäten zur beruflichen und sozialen Eingliederung und Wiedereingliederung von
Menschen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, mit besonderem Schwerpunkt
auf:

a. Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, ausgenommen
Minderjährige, oder
b. Arbeitslose, oder
c. CIS- und KIS-Absolventen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. 2 Punkt 1a und 1b des
Gesetzes vom 13. Juni 2003 über die soziale Beschäftigung (in der geänderten
Fassung), oder
d. Arme mit Arbeitsvertrag, oder
e. Personen, die Jugendhilfeeinrichtungen und Jugendsozialtherapieeinrichtungen
verlassen haben, oder
f. Menschen, die Pflegefamilien, Jugendarrestanstalten und Jugendunterkünfte
verlassen haben, oder
g. Menschen mit einem mittleren oder schweren Grad der Behinderung im Sinne des
Gesetzes vom 27. August 1997 über die berufliche und soziale Rehabilitation
und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (in der geltenden
Fassung), oder
h. Personen mit psychischen Störungen gemäß dem Gesetz vom 19. August 1994
über den Schutz der psychischen Gesundheit (in der geänderten Fassung).

4. Wohltätigkeitsaktivitäten;
5. Bewahrung und Verbreitung der nationalen Tradition, Förderung des Polentums und
des nationalen, bürgerlichen und kulturellen Bewusstseins;
6. Aktivitäten für nationale und ethnische Minderheiten und regionale Sprache;
7. Gesundheitsschutz und -förderung;
8. Aktivitäten für Behinderte;
9. Beschäftigungsförderung und berufliche Aktivierung von arbeitslosen und vom
Arbeitsplatzverlust bedrohten Personen;
10. Einsatz für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
11. Aktivitäten für Menschen im Rentenalter;
12. Aktivitäten zur Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung, einschließlich der
Entwicklung des Unternehmertums;
13. Aktivitäten zur Unterstützung der Technologieentwicklung, Erfindungsgabe und
Innovation sowie der Verbreitung und Umsetzung neuer technischer Lösungen in der
Wirtschaftspraxis;
14. Aktivitäten zur Unterstützung der Entwicklung von Gemeinschaften und lokalen
Gemeinschaften;
15. Durchführung und Unterstützung von Tätigkeiten im Bereich der Wissenschafts-,
Hochschul-, Bildungs-, Bildungs- und Erziehungsförderung;
16. Organisation von Erholung für Kinder und Jugendliche;
17. Unterstützung der Entwicklung von Kultur, Kunst, Schutz von Kulturgütern und
nationalem Erbe;
18. Unterstützung und Verbreitung der Körperkultur;
19. Aktivitäten für Ökologie und Tierschutz und Schutz des Naturerbes;
20. Förderung von Tourismus und Sehenswürdigkeiten;
21. Förderung und Schutz der Freiheit und Menschenrechte sowie der bürgerlichen
Freiheiten sowie Aktivitäten zur Förderung der Demokratieentwicklung;
22. Rettung und Katastrophenschutz;
23. Hilfe für Opfer von Katastrophen, Naturkatastrophen, bewaffneten Konflikten und
Kriegen in Polen und im Ausland;
24. Förderung und Schutz der Verbraucherrechte;
25. Aktivitäten für die europäische Integration und die Entwicklung von Kontakten und
Kooperationen zwischen Gesellschaften;
26. Förderung und Organisation von Freiwilligenarbeit;
27. Hilfe für die polnische Gemeinschaft und Polen im Ausland;
28. Förderung der Republik Polen im Ausland;
29. Aktivitäten zugunsten der Familie, Mutterschaft, Elternschaft, Verbreitung und Schutz
der Kinderrechte;
30. Durchführung und Unterstützung von Aktivitäten zur Bekämpfung von: Kriminalität,
Sucht und sozialen Pathologien;
31. Aktivitäten für nichtstaatliche Organisationen und Körperschaften, die in Art. 40
aufgeführt sind. 3 Sek. 3 Gemeinnützigkeits- und Ehrenamtsgesetz in dem in Art. 4,
Sek. 1, Punkte 1-32 des Gesetzes.
32. Organisation von humanitärer Hilfe und Lebensmittelsammlungen.

§ 6

1. Die Stiftung verfolgt ihre Ziele mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln,
insbesondere:
a. Im Bereich der Sozialhilfe, einschließlich der Hilfe für Familien und
Menschen in einer schwierigen familiären Situation und der Chancengleichheit
für diese Familien und Menschen durch;

  • Organisation und Durchführung künstlerischer Workshops und anderer
    Arten von Workshops, die darauf abzielen, familiäre Bindungen zu
    stärken und soziale Probleme zu verhindern,
  • Materielle und finanzielle Hilfen für Menschen in einer schwierigen
    familiären und finanziellen Situation,
  • Unterstützung und Kontaktpflege sowohl zu Menschen in schwierigen
    Situationen als auch zu deren Angehörigen,
  • Organisation von Beratungsstellen, therapeutischen Hilfestellungen,
    Seelsorge,
  • Organisation materieller und finanzieller Hilfsstellen,
  • Organisation von Trainings-, Therapie-, Integrations- und anderen
    Camps,
  • Organisation von Jugend-, Themen-, Fach- und anderen Clubs,
  • Humanitäre Hilfe, insbesondere: Lebensmittelsammlungen und andere
    Dinge des täglichen Bedarfs,

b. In Bezug auf das Handeln zugunsten von Menschen mit Behinderungen durch:

  • Organisation und Durchführung von Kunstworkshops und anderen
    Arten von Workshops für Menschen mit Behinderungen,
  • Materielle und finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderungen, die
    sich in einer schwierigen Lebenssituation befinden,
  • Unterstützung und Kontaktpflege sowohl mit körperlich behinderten
    Menschen als auch mit ihren Familien,
  • Ermöglichung der sozialen Aktivität von Menschen mit
    Behinderungen, einschließlich des Abbaus von Vorurteilen gegenüber
    Menschen mit Behinderungen,
  • Organisation von Festivals, Feierlichkeiten, Wettbewerben für
    Menschen mit Behinderungen und ihre Familien,
  • Vergabe von Stipendien, die Menschen mit Behinderungen ein Studium
    ermöglichen,
  • Organisation von Jugend-, Themen-, Fach- und andere Vereine,
  • Organisation von Trainings-, Therapie-, Integrations- und anderen
    Camps.

c. im Bereich Wissenschaft, Bildung, Bildung und Erziehung durch:

  • Organisation von Festivals, Feierlichkeiten, Wettbewerben,
  • Vergabe von Stipendien zur Ermöglichung des Lernens,
  • Organisation und Betrieb von Bildungs- und Bildungseinrichtungen,
  • Organisation und Betrieb von Schulen und Kindergärten.

d. In Bezug auf die Förderung und Organisation der Freiwilligenarbeit durch:

  • Organisation von Kampagnen zur Unterstützung der Freiwilligenarbeit, auch in den Massenmedien,
  • Organisation von Schulungen zur Förderung der Freiwilligenarbeit.

e. Organisation von Projekten selbstständig und gemeinsam mit anderen
Einrichtungen zur Umsetzung der Stiftungsziele, insbesondere: Festivals,
Wohltätigkeitsauktionen, Seminare, Konferenzen, Lager, Ferien usw.
f. Sonstiges entsprechend den Erfordernissen zur Erreichung der Stiftungsziele,
sofern sie im Einklang mit geltendem Recht stehen.
g. Beschäftigung von mindestens 50 % von Personen aus den in §5 Abs. 1
genannten Kategorien. 3. a-f oder Beschäftigung von mindestens 30 % von
Personen aus den in §5 Abs. 3. g-h.

2. Die Formen und Methoden der Zielerreichung bleiben im Tätigkeitsbereich des
Stiftungsvorstandes.
3. Die Stiftung kann zur Erreichung ihrer satzungsgemäßen Zwecke, einschließlich
gemeinnütziger Tätigkeiten, unentgeltliche und entgeltliche Tätigkeiten im Rahmen
des § 1 ausüben.

DAS VERMÖGEN DER STIFTUNG

§ 7

1. Das Stiftungsvermögen beträgt:
a) Fonds- und sonstiges Gründungsvermögen.
b) Immobilien und Mobilien.
c) Vermögen aus Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen.
d) Zuschüsse und Subventionen von Verwaltungseinheiten.
e) Einkünfte und andere Vorteile aus dem eigenen Vermögen.
f) Material und materielle Unterstützung.
g) Öffentliche Sammlungen.
h) Urheberrechte und andere immaterielle Vermögenswerte.
i) Andere Formen und Quellen.
2. Die Einnahmen der Stiftung können stammen aus:
a) Spenden,
b) Erbschaften,
c) Testamente,
d) Zuschüsse von juristischen Personen,
e) Einnahmen aus Sammlungen und öffentlichen Veranstaltungen,
f) Erträge aus dem Stiftungsvermögen,
g) Bankzinsen,
h) Einkünfte aus bezahlter gemeinnütziger Tätigkeit
i) Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit
j) andere Quellen.

§ 8

1. Das Stiftungsvermögen darf zur Unterstützung der wirtschaftlichen Tätigkeit der
Stiftung verwendet werden.
2. Die Stiftung kann ihr Vermögen zur Errichtung einer gewerblichen Gesellschaft
verwenden, deren Tätigkeit auch im Zusammenhang mit dem Stiftungszweck und
Gegenstand ihrer Tätigkeit steht oder deren Tätigkeit der Finanzierung der
Stiftungstätigkeit dient. Ein Vermögen der Stiftung, insbesondere Immobilien, kann in
eine gewerbliche Gesellschaft eingebracht werden.
3. Zuwendungen, Zuschüsse, Spenden und Vermächtnisse werden für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Spender können einen bestimmten
Verwendungszweck angeben, der mit den Zielen der Stiftung vereinbar ist.
4. Die Stiftung schüttet keine Gewinne oder Bilanzüberschüsse unter Stiftern,
Organmitgliedern, Aktionären, Aktionären oder Angestellten aus, sondern verwendet
sie zur Stärkung des Stiftungspotentials als unteilbares Kapital und zu einem gewissen
Teil für die berufliche und soziale Wiedereingliederung oder für gemeinnützige
Tätigkeiten zugunsten der örtlichen Gemeinschaft, in der die Stiftung tätig ist.
5. Bei Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit der Stiftung werden die Einnahmen aus
der wirtschaftlichen Tätigkeit nur zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke
verwendet.

§ 9

Die Stiftung haftet mit ihrem gesamten Vermögen für ihre Verpflichtungen.

§ 10

1. Alle vermögensrechtlichen und vermögensfremden Verbindlichkeiten bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Unterschrift eines Vorstandsmitglieds.
2. Die Verfügung über einzelne Stiftungsvermögen im Wert von mehr als 5.000 PLN
bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
3. Der Vorstand ist verpflichtet, Entscheidungen über die Verwendung eines
Stiftungsvermögens sorgfältig und unter Berücksichtigung seiner Erforderlichkeit zur
Verwirklichung des Stiftungszwecks zu treffen.
4. Die Entgegennahme von mit Rechts- oder sonstigen Ansprüchen belastetem Eigentum
durch Dritte bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
5. Es ist verboten, Waren oder Dienstleistungen von Körperschaften, an denen
Mitglieder der Organisation, Mitglieder ihrer Organe oder Mitarbeiter und deren
Angehörige beteiligt sind, zu anderen Bedingungen als gegenüber Dritten oder zu
höheren als den Marktpreisen zu beziehen.
6. Der Bezug von Waren oder Dienstleistungen von Körperschaften, an denen Mitglieder
der Organisation, Mitglieder ihrer Organe oder Mitarbeiter und deren Angehörige
beteiligt sind, darf nur zu marktüblichen Bedingungen erfolgen.

ORGANE DER STIFTUNG UND GRUNDSÄTZE IHRER ORGANISATION

§ 11

1. Organe der Stiftung sind:
Aufsichtsrat bestehend aus:
a. Vorsitzender des Aufsichtsrats,
b. Mitglieder des Aufsichtsrats – drei bis fünf Mitglieder.
Vorstand bestehend aus:
a. Vorsitzender des Vorstands,

b. Vorstandsmitglieder – bis zu fünf Mitglieder.
2. Die Verwaltung der Stiftung erfolgt nach demokratischen Grundsätzen. Der Vorstand
beruft ein beratendes Gremium unter Beteiligung von Mitarbeitern oder anderen
Stakeholdern. Spezifische Betriebsregeln der oben genannten Gremien, einschließlich
der Geschäftsführung, werden auf der Grundlage der Mitarbeiterbeteiligung vom
Vorstand der Stiftung festgelegt.
3. Der Vorstand leitet die Aktivitäten der Stiftung unter Berücksichtigung der Stimme
des beratenden Gremiums gemäß Abs. 2.

§ 12

1. Der Aufsichtsrat besteht aus 3-5 Personen.
2. Zur Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sind nur Wiesław
Ziemba und Norbert Palimąka gemeinsam befugt.
3. Das Recht zur Ernennung und Abberufung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des
stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats steht allein Wiesław Ziemba und
Norbert Palimąka gemeinsam zu. Der Aufsichtsrat kann einzelnen Mitgliedern
bestimmte Aufgaben zuweisen.
4. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied von seinen Mitgliedern ausschließen, bei dem ein
Umstand vorliegt, der ihm die Ausübung seiner Funktion unmöglich macht,
insbesondere:

  • Bettlägerigkeit,
  • Handeln zum Nachteil der Stiftung,
  • Begehung einer vorsätzlichen Straftat,
  • unsachgemäße Ausführung von Funktionen.

5. Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und mit
diesem nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Blutsverwandtschaft verbunden
sein.
6. Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht wegen einer mit der öffentlichen Anklage
verfolgten vorsätzlichen Straftat oder wegen einer Finanzstraftat rechtskräftig
verurteilt sein.

§ 13

Aufsichtsratsmitglieder können eine Erstattung von Auslagen oder eine Vergütung höchstens
in der Höhe der vom Präsidenten des Statistischen Zentralamtes für das Vorjahr bekannt
gegebenen durchschnittlichen Monatsvergütung im Unternehmensbereich erhalten.

§ 14

1. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder gefasst.
2. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Das Recht, die Satzung der Stiftung zu ändern, die Stiftung zu fusionieren oder
aufzulösen und über das Vermögen der aufgelösten Stiftung zu verfügen, steht
ausschließlich Wiesław Ziemba und Norbert Palimąka gemeinsam zu.
4. Beschlüsse des Aufsichtsrats können außerhalb von Sitzungen auf dem Wege der
Einzelabstimmung gefasst werden.

5. Beschlüsse des Aufsichtsrats können per E-Mail oder durch andere elektronische
Kommunikationsmittel gefasst werden. Die Details der Abstimmungsregeln werden
vom Aufsichtsrat beschlossen.
6. Der Rat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sitzungen des Rates können ad
hoc einberufen werden.
7. Die Sitzung des Aufsichtsrats wird durch den Vorsitzenden oder den Vorstand der
Stiftung einberufen. Die Einberufung kann schriftlich, fernmündlich oder auf andere
übliche Weise erfolgen.

§ 15

Zu den Befugnissen des Aufsichtsrats gehören:
1. Bestimmung der Hauptrichtungen der Tätigkeit der Stiftung.
2. Annahme der Geschäftsordnung.
3. Erstellung des internen Stiftungsrechts.
4. Kontrolle der Aktivitäten der Stiftung.
5. Beschlussfassung über den Verkauf von Grundstücken der Stiftung einschließlich der
Zustimmung zur Einbringung von Grundstücken in eine gewerbliche Gesellschaft als
Sacheinlage.
6. Prüfung und Genehmigung der Tätigkeitsberichte und Entlastung des Vorstandes.
7. Beschlussfassung über die Errichtung von Stiftungszweigen.
8. Beschlussfassung über die ausdrückliche Zustimmung zur Errichtung einer
Handelsgesellschaft durch die Stiftung.

§ 16

1. Der Vorstand besteht aus 1 bis 5 Personen.
2. Das Recht zur Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, einschließlich
des Vorstandsvorsitzenden, steht ausschließlich Wiesław Ziemba und Norbert
Palimąka gemeinsam zu.

§ 17

Die Amtszeit des Vorstands ist unbefristet.
§ 18

Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:
1. Mit dem Tod.
2. Durch Kündigung wegen mangelhafter Amtsausübung oder Handlungen zum Nachteil
der Stiftung.
3. Als Folge der Begehung einer Straftat, die die Durchführung von
Verwaltungstätigkeiten verhindert.
4. Infolge von Rücktritt.
5. Als Ergebnis der Durchführung einer Wettbewerbstätigkeit in Bezug auf die
wirtschaftliche Tätigkeit.

§ 19

1. Der Vorstand übt seine Aufgaben unentgeltlich oder gegen Vergütung aus.
2. Einzelne Vorstandsmitglieder können, soweit sie keine Vergütung erhalten, Zulagen
erhalten.

§ 20

1. Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
2. Zur Wirksamkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Gesamtmitgliederzahl erforderlich.
3. Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab.
4. Die Grundsätze der Arbeitsweise des Vorstands sind in seiner Geschäftsordnung
festgelegt.

§ 21

Zu den Kompetenzen des Vorstandes gehören alle Angelegenheiten, die nicht anderen
Organen der Stiftung vorbehalten sind, insbesondere:
1. Ausführung von Beschlüssen des Aufsichtsrats und Berichterstattung über deren
Ausführung,
2. Festlegung der Organisationsstruktur der Stiftung,
3. Vertretung der Stiftung,
4. Laufende Führung der Stiftungstätigkeit im Einklang mit ihren satzungsmäßigen
Zwecken.
5. Entscheidungen über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit und deren Umfang sowie
Änderungen des Umfangs der Geschäftstätigkeit.

§ 22

1. Der Vorstandsvorsitzende berichtet dem Aufsichtsrat nach Maßgabe der Satzung oder
auf dessen Verlangen über die Tätigkeit der Stiftung.
2. Der Vorstandsvorsitzende kann an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender
Stimme teilnehmen.

§ 23

Willenserklärungen materieller und nicht finanzieller Art zugunsten der Stiftung werden von
einem Vorstandsmitglied abgegeben.

§ 24

1. Der Vorstand kann seine Aufgaben mit Hilfe der Geschäftsstelle der Stiftung
wahrnehmen.
2. Der Vorstandsvorsitzende bestimmt Art und Umfang der Arbeitsweise der
Geschäftsstelle der Stiftung.

WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT DER STIFTUNG

§ 25

1. Die Stiftung kann eine Geschäftstätigkeit zu allgemeinen Bedingungen ausüben, die in
gesonderten Vorschriften festgelegt sind, um die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben zu unterstützen, einschließlich der folgenden Tätigkeiten gemäß der polnischen
Tätigkeitsklassifikation:
a) PKD 46.31.Z – Großhandel mit Obst und Gemüse;
b) PKD 46.32.Z – Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren;
c) PKD 46.33.Z – Großhandel mit Milch, Molkereiprodukten, Eiern, Speiseölen;
d) PKD 46.36.Z – Großhandel mit Zucker, Schokolade, Süß- und Backwaren;
e) PKD 46.90.Z – Nicht spezialisierter Großhandel;
f) PKD 47.19.Z – Sonstiger Einzelhandel in nicht spezialisierten Geschäften;
g) PKD 73.11.Z – Tätigkeiten von Werbeagenturen;
h) PKD 85.51.Z – Außerschulische Formen der Sporterziehung und Freizeitaktivitäten;
i) PKD 85.59.B – Sonstige außerschulische Bildungsformen, anderweitig nicht genannt;
j) PKD 46.42.Z – Großhandel mit Bekleidung und Schuhen;
k) PKD 47.21.Z – Einzelhandelsverkauf von Obst und Gemüse in Fachgeschäften;
l) PKD 47.11.Z – Einzelhandelsverkauf in nicht spezialisierten Geschäften;
m) PKD 47.19.Z – Sonstiger Einzelhandel in nicht spezialisierten Geschäften;
n) PKD 47.29.Z – Einzelhandel mit sonstigen Lebensmitteln in Fachgeschäften;
o) PKD 47.71.Z – Einzelhandel mit Bekleidung in Fachgeschäften;
p) PKD 47.72.Z – Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren in Fachgeschäften;
q) PKD 47.79.Z – Einzelhandelsverkauf von Gebrauchtwaren in Fachgeschäften;
r) PKD 47.91.Z – Einzelverkauf über Versandhäuser oder Internet.
2. Der Wert des ihrer Geschäftstätigkeit zugeteilten Stiftungsvermögens beträgt 1.000
PLN (in Worten: eintausend Zloty).
3. Die Stiftung kann eine Geschäftstätigkeit in Polen und im Ausland ausüben.
4. Die Stiftung kann die Geschäftstätigkeit direkt oder durch gesonderte
Organisationseinheiten ausüben.
5. Die unmittelbar von der Stiftung betriebene wirtschaftliche Tätigkeit wird vom
Stiftungsvorstand organisiert und geleitet. Die ausgewählten Betriebe werden von
ihren vom Stiftungsvorstand ernannten Direktoren geleitet.
6. Erträge aus der wirtschaftlichen Tätigkeit der Stiftung dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

AUFLÖSUNG DER STIFTUNG

§ 26

1. Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn ihre Mittel oder ihr Vermögen erschöpft
sind.
2. Die Stiftung wird aufgelöst, wenn alle statutarischen Zwecke erreicht sind.
3. Zur Feststellung des Liquidationsgrundes sind nur Wiesław Ziemba und Norbert
Palimąka gemeinsam befugt. Wiesław Ziemba und Norbert Palimąka werden dann
gemeinsam handelnd einen Liquidator der Stiftung ernennen.
4. Das vorhandene Vermögen der aufgelösten Stiftung kann auf eine Körperschaft
übertragen werden, deren Ziele mit denen der Stiftung übereinstimmen. In obigem
Umfang können nur Wiesław Ziemba und Norbert Palimąka gemeinsam entscheiden.
5. Im Falle einer Liquidation werden die aus der Subvention erworbenen
Vermögenswerte wiederverwendet, um soziale Unternehmen zu unterstützen, sofern
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

GEMEINSCHAFTLICHE AKTIVITÄTEN DER STIFTUNG

§ 27

1. Die Stiftung übt ihre Tätigkeit als gemeinnützige Organisation im Rahmen des
Gesetzes über gemeinnützige Tätigkeit und ehrenamtliche Tätigkeit vom 24. April
2003 aus.
2. Die Tätigkeit der Stiftung ist öffentlich und richtet sich im Rahmen der
satzungsgemäßen Zwecke an die gesamte Gesellschaft. Diese Tätigkeit ist die einzige
Tätigkeit der Stiftung.
3. Mitglieder, die für die Stiftung Funktionen wahrnehmen oder tätig sind, können nach
Maßgabe des Stiftungszwecks zu allgemeinen, für alle Berechtigten geltenden
Bedingungen in den Bereich der Stiftungstätigkeit einbezogen werden.
4. Die aus der Stiftungstätigkeit erzielten Mittel werden vollständig der Verwirklichung
der satzungsgemäßen, dem Gemeinwohl dienenden Zwecke zugeführt.

§ 28

1. Die Stiftung darf ihren Mitgliedern, Organmitgliedern oder Mitarbeitern und
Personen, mit denen die Mitarbeiter in gerader Linie, oder Seitenlinie verschwägert
oder verwandt sind, Darlehen gewähren, bis zu einem Verwandtschaftsgrad zweiten
Grades. Diese werden im Folgenden „Angehörige“ genannt.
2. Die Stiftung darf ihr Vermögen ihren Mitgliedern, Organmitgliedern oder
Angestellten und deren Angehörigen nicht zu anderen als im Verhältnis zu Dritten
übertragen, insbesondere unentgeltlich oder zu vergünstigten Bedingungen.
3. Die Stiftung darf ihr Vermögen nicht zugunsten von Mitgliedern, Organmitgliedern
oder Mitarbeitern und deren Angehörigen zu anderen als Dritten gegenüber
verwenden, es sei denn, diese Verwendung ergibt sich unmittelbar aus dem
satzungsmäßigen Zweck der Organisation oder Körperschaft.
4. Die Vergütung aller Mitarbeiter, einschließlich der Führungskräfte, ist begrenzt, d. h.
sie darf nicht den in Art. 6 Abs. 1.9.2 des Gesetzes vom 24. April 2003 über
gemeinnützige Tätigkeiten und Freiwilligenarbeit (in der geltenden Fassung).

§ 29

1. Der Aufsichtsrat kontrolliert die Umsetzung der Ziele der gemeinnützigen Tätigkeit in
der Stiftung.
2. Der Aufsichtsrat kann andere oder externe Stellen der Stiftung mit der Wahrnehmung
der vorgenannten Kontrolle beauftragen.

§ 30

1. Die Stiftung betreibt keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme.
2. Die Stiftung gewährt Dritten keine finanziellen Garantien.
3. Die Mittelverwendung erfolgt nach Maßgabe des Stiftungszwecks und zu den von den
Stiftungsorganen festgelegten Bedingungen ohne Bevorzugung von Organmitgliedern
und Mitarbeitern oder deren Familienangehörigen.
4. Handelsgeschäfte zwischen der Stiftung und ihren Organmitgliedern, Mitarbeitern der
Stiftung und deren Familienangehörigen können nicht zu Vorzugsbedingungen
abgewickelt werden.

§ 31

Das Gesetz über gemeinnützige und ehrenamtliche Arbeit gibt an, auf welche Weise die
betreffende Tätigkeit ausgeübt wird.